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   ArbG Essen, 30.09.2008 - 5 Ca 1646/08   

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ArbG Essen, 30.09.2008 - 5 Ca 1646/08 (https://dejure.org/2008,22461)
ArbG Essen, Entscheidung vom 30.09.2008 - 5 Ca 1646/08 (https://dejure.org/2008,22461)
ArbG Essen, Entscheidung vom 30. September 2008 - 5 Ca 1646/08 (https://dejure.org/2008,22461)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Interssenausgleich mit Namensliste

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 1 Abs. 5 KSchG, §§ 111 S. 1, 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG
    Interssenausgleich mit Namensliste

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines Interessenausgleichs mit Namensliste i.S.d. § 1 Abs. 5 Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) i.R.e Betriebsänderung durch einen bloßen Personalabbau; Begriff der Betriebsänderung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Essen, 30.09.2008 - 5 Ca 1646/08
    Maßgebend sind insoweit die Zahlen des § 17 Abs. 1 KSchG, wobei in größeren Betrieben mindestens 5 % der Belegschaft betroffen sein müssen (BAG v. 31.05.2007 aaO; BAG v. 28.03.2006 - 1 ABR 5/05 - AP Nr. 12 zu § 112a BetrVG 1972; BAG v. 22.01.2004 - 2 AZR 111/02 - AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG 1972 Namensliste; vgl. bereits BAG v. 22.05.1979 - 1 ABR 17/77 - BAGE 32, 14, zu Ziffer B II 1 d der Gründe).

    Die Vermutungsbasis, dass eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorlag und für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war und dass der Arbeitnehmer ordnungsgemäß in einem Interessenausgleich benannt ist, hat dabei der Arbeitgeber substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG v. 31.05.2007 - 2 AZR 254/06 - AP Nr. 65 zu § 111 BetrVG 1972; BAG v. 22.01.2004 - 2 AZR 111/02 - AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG 1972 Namensliste; BAG v. 07.05.1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375, zu Ziffer II 1 a der Gründe).

    Auch wenn in § 1 Abs. 5 KSchG geregelt ist, die namentliche Bezeichnung müsse "in dem Interessenausgleich" erfolgen, reicht es aus, wenn Interessenausgleich und Namensliste eine einheitliche Urkunde bilden (BAG v. 22.01.2004 - 2 AZR 111/02 - AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG1972 Namensliste; BAG v. 21.02.2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10; BAG v. 07.05.1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375).

    Wird die Namensliste getrennt vom Interessenausgleich erstellt, reicht es aus, wenn sie von den Betriebsparteien unterzeichnet ist und in ihr oder im Interessenausgleich auf sie Bezug genommen ist (BAG v. 22.01.2004 aaO).

    Es hätte nunmehr dem Kläger oblegen, die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl näher darzulegen (vgl. zur Verteilung der Darlegungslast bei der Sozialauswahl im Rahmen von § 1 Abs. 5 KSchG: BAG v. 22.01.2004 - 2 AZR 111/02 - AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG 1972 Namensliste).

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 254/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast zu "erhebliche Teile der Belegschaft

    Auszug aus ArbG Essen, 30.09.2008 - 5 Ca 1646/08
    Eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 1 BetrVG ist grundsätzlich jede Änderung der betrieblichen Organisation, der Struktur, des Tätigkeitsbereichs, der Arbeitsweise, der Fertigung, des Standorts und dergleichen, sofern sie wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder wesentliche Teile derselben zur Folge haben kann (BAG v. 31.05.2007 - 2 AZR 254/06 - AP Nr. 65 zu § 111 BetrVG 1972).

    Maßgebend sind insoweit die Zahlen des § 17 Abs. 1 KSchG, wobei in größeren Betrieben mindestens 5 % der Belegschaft betroffen sein müssen (BAG v. 31.05.2007 aaO; BAG v. 28.03.2006 - 1 ABR 5/05 - AP Nr. 12 zu § 112a BetrVG 1972; BAG v. 22.01.2004 - 2 AZR 111/02 - AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG 1972 Namensliste; vgl. bereits BAG v. 22.05.1979 - 1 ABR 17/77 - BAGE 32, 14, zu Ziffer B II 1 d der Gründe).

    Maßgebender Anknüpfungspunkt für das Mitbestimmungsrecht ist die unternehmerische Entscheidung, aus der sich ergibt, wie viele Arbeitnehmer voraussichtlich entlassen werden (BAG v. 31.05.2007 aaO).

    Die Vermutungsbasis, dass eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorlag und für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war und dass der Arbeitnehmer ordnungsgemäß in einem Interessenausgleich benannt ist, hat dabei der Arbeitgeber substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG v. 31.05.2007 - 2 AZR 254/06 - AP Nr. 65 zu § 111 BetrVG 1972; BAG v. 22.01.2004 - 2 AZR 111/02 - AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG 1972 Namensliste; BAG v. 07.05.1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375, zu Ziffer II 1 a der Gründe).

    Da eine Betriebsänderung auch durch bloßen Personalabbau nach § 111 BetrVG stets zur Voraussetzung hat, dass durch sie wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft entstehen können, umfasst die Darlegungslast des Arbeitgebers, der sich auf die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG beruft, in einem derartigen Fall auch die Darlegung, dass die Maßnahme, die zur Kündigung geführt hat, erhebliche Teile der Belegschaft betroffen hat (BAG v. 31.05.2007 aaO).

  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 5/05

    Sozialplanpflicht bei Personalabbau

    Auszug aus ArbG Essen, 30.09.2008 - 5 Ca 1646/08
    Maßgebend sind insoweit die Zahlen des § 17 Abs. 1 KSchG, wobei in größeren Betrieben mindestens 5 % der Belegschaft betroffen sein müssen (BAG v. 31.05.2007 aaO; BAG v. 28.03.2006 - 1 ABR 5/05 - AP Nr. 12 zu § 112a BetrVG 1972; BAG v. 22.01.2004 - 2 AZR 111/02 - AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG 1972 Namensliste; vgl. bereits BAG v. 22.05.1979 - 1 ABR 17/77 - BAGE 32, 14, zu Ziffer B II 1 d der Gründe).

    Dementsprechend stellt das Bundesarbeitsgericht in den Fällen, in denen mehrere Entlassungswellen zusammen die für eine Betriebsänderung erforderliche Zahl ergeben, nicht zwangsläufig auf den tatsächlich vorgenommenen Personalabbau, sondern auf die Planung des Arbeitgebers ab (BAG v. 28.03.2006 - 1 ABR 5/05 - AP Nr. 12 zu § 112a BetrVG 1972).

    Plant der Arbeitgeber zunächst nur Entlassungen, die nach ihrer Zahl noch keine Betriebseinschränkung im Sinne von § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG darstellen, ändert er dann seine Pläne aber vor Durchführung der Maßnahme, so werden zum Zeitpunkt der Planungsänderung die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ausgelöst (BAG v. 28.03.2006 aaO, Rn.20).

    Ist die erste Entlassungswelle hingegen abgeschlossen und folgt dann aufgrund einer neuen Planung eine weitere Entlassungswelle, so beinhaltet diese nur dann eine Betriebsänderung, wenn allein hierdurch - und nicht erst durch Addition mit den ersten Kündigungen - die Zahlen des § 17 Abs. 1 KSchG erreicht werden (vgl. wiederum BAG v. 28.03.2006 aaO).

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98

    Nichtunterschriebene Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer (§ 1 Satz 5

    Auszug aus ArbG Essen, 30.09.2008 - 5 Ca 1646/08
    Die Vermutungsbasis, dass eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorlag und für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war und dass der Arbeitnehmer ordnungsgemäß in einem Interessenausgleich benannt ist, hat dabei der Arbeitgeber substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG v. 31.05.2007 - 2 AZR 254/06 - AP Nr. 65 zu § 111 BetrVG 1972; BAG v. 22.01.2004 - 2 AZR 111/02 - AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG 1972 Namensliste; BAG v. 07.05.1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375, zu Ziffer II 1 a der Gründe).

    Auch wenn in § 1 Abs. 5 KSchG geregelt ist, die namentliche Bezeichnung müsse "in dem Interessenausgleich" erfolgen, reicht es aus, wenn Interessenausgleich und Namensliste eine einheitliche Urkunde bilden (BAG v. 22.01.2004 - 2 AZR 111/02 - AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG1972 Namensliste; BAG v. 21.02.2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10; BAG v. 07.05.1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375).

  • ArbG Hamburg, 26.10.2005 - 11 Ca 57/05
    Auszug aus ArbG Essen, 30.09.2008 - 5 Ca 1646/08
    Unabhängig hiervon liegt dennoch ein Interessenausgleich im Sinne des § 112 Abs. 1 S.1 BetrVG vor, da es hierfür auf den vom Arbeitgeber bei Einleitung der Interessausgleichsverhandlungen geplanten und nicht auf den im Interessenausgleich letztlich geregelten Umfang an Entlassungen ankommt (ebenso Hessisches Landesarbeitsgericht v. 14.12.2006 - 9 Sa 1076/06 - NZA-RR 2007, 473; a.A. ArbG Hamburg v. 26.10.2005 - 11 Ca 57/05 - NZA-RR 2006, 577).

    Soweit von der Gegenmeinung eingewandt wird, es bestehe die Gefahr des Missbrauchs, weil der Arbeitgeber es in der Hand hätte, selbst die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG herbeizuführen, indem er zunächst seine Planungen auf eine genügend hohe Anzahl von Arbeitnehmern bezieht, ohne diese dann im Interessenausgleich umzusetzen (vgl. ArbG Hamburg v. 26.10.2005 - 11 Ca 57/05 - NZR-RR 2006, 577 ff.), so ist dem entgegen zu halten, dass der Arbeitgeber die Ernsthaftigkeit ursprünglicher Planungen im Streitfall nicht nur behaupten, sondern auch beweisen muss.

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Essen, 30.09.2008 - 5 Ca 1646/08
    Auch aus der grundlegenden Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 (BAG GS 1/84 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) ergibt sich hier kein Anspruch, da der Kläger hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages unterlegen ist.
  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 532/98

    Interessenausgleich mit Namensliste; Betriebsratsanhörung

    Auszug aus ArbG Essen, 30.09.2008 - 5 Ca 1646/08
    Beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste ist dennoch das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG durchzuführen (vgl. BAG v. 20.05.1999 - 2 AZR 532/98 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Namensliste).
  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus ArbG Essen, 30.09.2008 - 5 Ca 1646/08
    Beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste ist dennoch das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG durchzuführen (vgl. BAG v. 20.05.1999 - 2 AZR 532/98 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Namensliste).
  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 186/93

    Sozialplan und Interessenausgleich

    Auszug aus ArbG Essen, 30.09.2008 - 5 Ca 1646/08
    Diese Auslegung entspricht auch dem Verständnis des Interessenausgleichs, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Regelung der Frage beinhaltet, ob überhaupt, ggf. wann und in welcher Weise die vom Arbeitgeber geplante Betriebsänderung durchgeführt werden soll (BAG v. 20.04.1994 - 10 AZR 186/93 - AP Nr. 27 zu § 113 BetrVG 1972; BAG v. 27.10.1987 - 1 ABR 9/86 - AP Nr. 41 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 21.02.2002 - 2 AZR 581/00

    Interessenausgleich mit Namensliste und betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Essen, 30.09.2008 - 5 Ca 1646/08
    Auch wenn in § 1 Abs. 5 KSchG geregelt ist, die namentliche Bezeichnung müsse "in dem Interessenausgleich" erfolgen, reicht es aus, wenn Interessenausgleich und Namensliste eine einheitliche Urkunde bilden (BAG v. 22.01.2004 - 2 AZR 111/02 - AP Nr. 1 zu § 112 BetrVG1972 Namensliste; BAG v. 21.02.2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10; BAG v. 07.05.1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375).
  • BAG, 22.05.1979 - 1 ABR 17/77

    Begriff der Betriebseinschränkung gemäß § 111 S. 2 Nr. 1 BetrVG

  • BAG, 27.10.1987 - 1 ABR 9/86

    Überprüfung eines Sozialplans

  • BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 39/00

    Betriebsbedingte Kündigung

  • LAG Hessen, 14.12.2006 - 9 Sa 1076/06

    Geplante Betriebsänderung als Voraussetzung des § 1 Abs 5 KSchG

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